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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

1.1. Was regeln diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für sämtliche Angebote, Verträge und Leistungen der Empiricon AG (nachfolgend Empiricon) gegenüber ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kunde») im Zusammenhang mit der Durchführung von Befragungs- und Consultingprojekten.  Die AGB regeln die Rechte und Pflichten der Parteien.

1.1. Gelten noch andere Bedingungen?

Individuelle schriftliche Vereinbarungen, namentlich Offerten und Auftragsbestätigungen, gehen diesen AGB im Widerspruchsfall vor.
Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit Empiricon ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Empiricon ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Vertragsabschluss und Leistungserbringung

2.1. Wie kommt der Vertrag zustande?

Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Empiricon oder mit der Aufnahme der Leistungserbringung zustande.

2.2. Sind Angebote von Empiricon verbindlich?

Angebote von Empiricon sind während der in der Offerte angegebenen Gültigkeitsdauer verbindlich. Sofern nichts anderes vermerkt ist, beträgt die Gültigkeitsdauer 90 Tage ab Ausstellungsdatum.

2.3. Wie erbringt Empiricon die Vertragsleistung?

Empiricon erbringt ihre Leistungen sorgfältig und nach den anerkannten Regeln ihres Fachgebiets. Geschuldet ist eine sorgfältige Leistungserbringung, nicht ein bestimmter Erfolg. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Offerte bzw. Auftragsbestätigung.

3. Mitwirkung des Kunden

3.1. Welche Mitwirkung schuldet der Kunde?

Der Kunde stellt Empiricon rechtzeitig und unentgeltlich sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Zugänge zur Verfügung.

3.2. Was passiert bei verspäteter oder mangelhafter Mitwirkung?

Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die auf eine verspätete, unvollständige oder mangelhafte Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten von Empiricon. Daraus resultierender Mehraufwand wird nach effektivem Aufwand zusätzlich verrechnet.

4. Zahlungsmodalitäten

4.1. Welche Zahlungsfrist gilt?

Rechnungen von Empiricon sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4.2. Darf Empiricon Teilrechnungen stellen?

Empiricon ist berechtigt bei Projekten, Akontozahlungen oder Teilrechnungen entsprechend dem Projektfortschritt zu stellen.

4.3. In welcher Währung ist zu bezahlen?

Vorbehaltlich von abweichenden Vereinbarungen verstehen sich die angegebenen Preise in Schweizer Franken.

4.4. Sind Mehrwertsteuern im Preis inbegriffen?

Nein, sämtliche Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

4.5. Werden zusätzliche Spesen verrechnet?

Die angegebenen Preise verstehen sich exkl. Spesen.
Als Spesen gelten Zusatzaufwendungen für Reisen ausserhalb der Stadt Bern (Tickets SBB ab Bern, 1. Klasse, zum Halbtax-Tarif) sowie allfällige Druck-, Verpackungs-, Versand- und Portokosten oder Übersetzungskosten. Spesen werden zusätzlich zum vereinbarten Honorar nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.

4.6. Was passiert bei Zahlungsverzug?

Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Ab Verzugseintritt ist ein Verzugszins von 5% pro Jahr geschuldet (Art. 104 OR). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

5. Verschiebung und Absage von Workshops und Schulungen

5.1. In welcher Form und bis wann sind Absagen mitzuteilen?

Vereinbarte Termine für Workshops und Schulungen sind verbindlich. Verschiebungen und Absagen bedürfen der Schriftform; die Mitteilung per E-Mail genügt. Massgebend für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei Empiricon.

5.2. Welche Entschädigung ist bei Absage oder Verschiebung geschuldet?

Bei Absage oder Verschiebung eines Workshops oder einer Schulung gelten, berechnet ab dem vereinbarten Durchführungstermin, folgende Entschädigungen:

  • bei mehr als 14 Kalendertagen vor dem Termin: keine Kosten;
  • ab dem 14. bis und mit dem 8. Kalendertag vor dem Termin: 50% des vereinbarten Honorars;
  • ab dem 7. Kalendertag vor dem Termin sowie bei Nichterscheinen: 100% des vereinbarten Honorars.

Diese Beträge gelten als pauschalierte Entschädigung für den bei Empiricon anfallenden Aufwand und entgangenen Ertrag.

5.3. Werden Vorbereitungsaufwand und Auslagen zusätzlich verrechnet?

Bereits angefallener Vorbereitungsaufwand sowie bereits getätigte oder unwiderruflich gebundene Auslagen, etwa gebuchte Reise- oder Raumkosten, werden in jedem Fall zusätzlich verrechnet.

6. Absage und Verschiebung von Projekten

6.1. In welcher Form und bis wann sind Absagen mitzuteilen?

Absagen und Verschiebungen von Projekten bedürfen der Schriftform; die Mitteilung per E-Mail genügt. Massgebend für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei Empiricon im Verhältnis zum vereinbarten Projektstart.

6.2. Welche Stornokosten fallen bei einer Absage an?

Bei Absage (Stornierung) eines Projekts gelten, berechnet ab dem vereinbarten Projektstart, folgende Stornokosten:

  • bei einer Absage früher als 30 Kalendertage vor dem Projektstart: keine Kosten;
  • bei einer Absage ab dem 30. bis und mit dem 10. Kalendertag vor dem Projektstart: 50% der vereinbarten Projektkosten;
  • bei einer Absage weniger als 10 Kalendertage vor dem Projektstart: 100% der vereinbarten Projektkosten.

6.3. Was gilt bei einer Verschiebung des Projektstarts?

Bei einer Verschiebung des Projektstarts fällt keine zusätzliche Stornogebühr an. Empiricon verrechnet jedoch die bis zum Zeitpunkt der Verschiebung bereits erbrachten Leistungen sowie bereits getätigte oder unwiderruflich gebundene Auslagen. Wird das Projekt nach einer Verschiebung abgesagt, gelten die vorstehenden Stornokosten, berechnet ab dem neu vereinbarten Projektstart.

6.4. Wie sind die Stornobeträge zu verstehen?

Die vorstehenden Beträge gelten als pauschalierte Entschädigung für den bei Empiricon anfallenden Aufwand und entgangenen Ertrag.

7. Datenschutz und Auftragsbearbeitung

7.1. Zu welchem Zweck bearbeitet Empiricon Personendaten?

Empiricon bearbeitet Personendaten, die ihr im Rahmen eines Projekts überlassen oder erhoben werden, ausschliesslich im Auftrag und nach Weisung des Kunden sowie ausschliesslich zum Zweck der Durchführung der vereinbarten Projektleistungen. Eine Verwendung dieser Personendaten für andere, insbesondere eigene Zwecke von Empiricon, ist – vorbehältlich der Benchmark-Nutzung gemäss Ziffer 8 – ausgeschlossen.

7.2. Wie schützt Empiricon die Daten?

Empiricon trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und verpflichtet die eingesetzten Mitarbeitenden sowie beigezogene Dritte auf die Einhaltung des Datenschutzes und der Vertraulichkeit.

7.3. Was geschieht mit den Rohdaten nach Projektabschluss?

Rohdaten eines Projektes werden nach Abschluss des Projekts anonymisiert oder gelöscht, soweit keine gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

7.4. Wer ist für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit verantwortlich?

Der Kunde bleibt für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Projektes, insbesondere für die Information der Befragungs-/Projektteilnehmenden, verantwortlich.

7.5. Wie wird der Datenschutz vertraglich geregelt?

Soweit die Parteien eine Bearbeitung im Auftrag im Sinne der anwendbaren Datenschutzgesetzgebung vereinbaren, gehen die Bestimmungen einer allfälligen separaten Auftragsbearbeitungsvereinbarung der Datenschutzerklärung von Empiricon (Datenschutz) und diesen AGB vor.

8. Nutzung aggregierter Umfragewerte für Benchmarkzwecke

8.1. Darf Empiricon Umfragewerte für eine eigene Benchmark-Datenbank nutzen?

In Abweichung von der in Ziffer 7 geregelten Zweckbindung und als ausdrücklich vereinbarte Ausnahme vom Verbot der Nutzung für eigene Zwecke, ist Empiricon berechtigt aggregierte, d.h. anonymisierte Umfragewerte aus der durchgeführten Befragung in ihre eigene Benchmark-Datenbank zu überführen und für Benchmark-Zwecke zu verwenden.

8.2. Welche Daten sind Gegenstand der Benchmark-Nutzung?

Gegenstand der Benchmark-Nutzung sind ausschliesslich Umfragewerte, d.h. die im Rahmen der Befragung erstellten Auswertungen.

8.3. Unter welchen Voraussetzungen erfolgt die Benchmark-Nutzung?

Die Benchmark-Nutzung erfolgt unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen:

  • Es werden ausschliesslich aggregierte Werte verwendet; einzelne Befragungsantworten oder personenbezogene Daten werden nicht in die Benchmark-Datenbank überführt oder dort gespeichert.
  • Die Aggregation erfolgt derart, dass weder Rückschlüsse auf einzelne natürliche Personen noch Rückschlüsse auf den Kunden oder einzelne Unternehmen bzw. Institutionen möglich sind.
  • Der Kunde wird im Benchmark nicht namentlich genannt; institutionsbezogene Werte werden anonymisiert.
  • Werte aus Befragungen mit einer für eine belastbare Anonymisierung zu kleinen Teilnehmerzahl (im Sinne der Anzahl antwortenden Personen pro Auswertungsgruppe) werden nicht in die Benchmark-Datenbank überführt. Als Mindestgrösse einer Auswertungseinheit gelten die jeweils im entsprechenden Projekt vereinbarte Teilnehmerzahl.
  • Die gewonnenen aggregierten und anonymisierten Werte werden ausschliesslich für Benchmark-Zwecke verwendet, namentlich für organisations- und branchenübergreifende Vergleiche.

8.4. Wie lange dürfen die Benchmark-Werte genutzt werden?

Soweit die in die Benchmark-Datenbank überführten Werte vollständig anonymisiert sind, liegen keine Personendaten mehr vor. Empiricon ist berechtigt, die Benchmark-Datenbank auch über die Dauer des einzelnen Projektvertrags hinaus zu führen und zu nutzen; die anonymisierten Benchmark-Werte können auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in der Benchmark-Datenbank verbleiben.

8.5. Bleibt die Leistung für den Kunden davon unberührt?

Die projektspezifische Auswertung für den Kunden einerseits und die Benchmark-Nutzung durch Empiricon andererseits sind klar voneinander zu unterscheiden. Die Benchmark-Nutzung lässt die vertraglich geschuldete projektspezifische Leistung für den Kunden unberührt.

9. Abnahme, Mängelrüge und Gewährleistung

9.1. Bis wann muss der Kunde die Ergebnisse prüfen und Mängel rügen?

Der Kunde prüft die abgelieferten Ergebnisse, Auswertungen und Berichte nach Erhalt und zeigt allfällige Mängel innert 14 Tagen seit Ablieferung schriftlich an. Unterbleibt eine fristgerechte Rüge, gelten die Leistungen als genehmigt.

9.2. Welche Rechte hat der Kunde bei berechtigten Mängeln?

Bei rechtzeitig und berechtigt gerügten Mängeln erbringt Empiricon innert angemessener Frist eine Nachbesserung. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer 10.

10. Haftung

10.1. In welchem Umfang haftet Empiricon?

Empiricon haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.
Die Haftung für das Verhalten von Hilfspersonen wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von Empiricon betragsmässig auf das im betreffenden Projekt vereinbarte Honorar (exkl. MWST und Spesen) beschränkt.

10.2. Für welche Schäden haftet Empiricon in keinem Fall?

Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

11. Höhere Gewalt

11.1. Was gilt bei höherer Gewalt?

Wird Empiricon durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, namentlich höhere Gewalt, behördliche Massnahmen, Pandemien oder den Ausfall von Kommunikationsnetzen, an der Leistungserbringung gehindert, ruhen ihre Leistungspflichten für die Dauer und im Umfang der Behinderung. Ansprüche des Kunden wegen daraus resultierender Verzögerungen sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

12. Vertraulichkeit

12.1. Wie wahren die Parteien die Vertraulichkeit?

Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschliesslich zum Zweck der Vertragserfüllung zu verwenden.

12.2. Wann gilt die Geheimhaltungspflicht nicht?

Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder werden, die der empfangenden Partei bereits vorbekannt waren oder von ihr unabhängig erarbeitet wurden, oder die aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

12.3. Wie lange besteht die Geheimhaltungspflicht?

Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Die zulässige Benchmark-Nutzung gemäss Ziffer 9 gilt nicht als Verletzung der Vertraulichkeit.

13. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

13.1. Welche Rechte erhält der Kunde an den Ergebnissen?

An den von Empiricon im Rahmen des Projekts erstellten Auswertungen, Berichten und Handlungsempfehlungen erhält der Kunde ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die eigenen, internen Zwecke des Kunden.

13.2. Wem gehören Methoden, Fragebogen und Benchmark-Datenbanken?

Die von Empiricon entwickelten Methoden, Modelle, Frameworks, Fragebogen, Benchmark-Systematiken, Vorlagen, Tools sowie das zugrunde liegende Know-how bleiben ausschliessliches geistiges Eigentum von Empiricon. Kundenspezifisch entwickelte Ergebnisse und Projektergebnisse dürfen vom Kunden für eigene interne Zwecke uneingeschränkt genutzt werden. Empiricon bleibt berechtigt, die im Projekt gewonnenen allgemeinen Erkenntnisse, Methoden und Erfahrungen sowie anonymisierte und nicht kundenspezifische Bestandteile für eigene Zwecke und in anderen Projekten weiterzuentwickeln und zu verwenden.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

14.1. Was passiert, wenn eine Bestimmung ungültig ist?

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

14.2. Unter welchen Umständen darf Empiricon die AGB abändern?

Empiricon ist berechtigt, diese AGB jederzeit anzupassen. Die Änderungen werden dem Kunden in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innert vier Wochen seit Bekanntgabe der Änderung schriftlich Widerspruch erhebt.

14.3. In welcher Form sind Änderungen zu vereinbaren?

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform (z.B. per E-Mail), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

14.4. Darf der Kunde seine Rechte und Pflichten übertragen?

Die Abtretung von Forderungen des Kunden aus dem Vertragsverhältnis bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von Empiricon.

15. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

15.1. Welches Recht ist anwendbar?

Das Vertragsverhältnis untersteht ausschliesslich dem schweizerischen Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

15.2. Welcher Gerichtsstand gilt?

Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Bern (Schweiz). Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

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